Artikel 22 VO (EU) 2023/1543

Referenzimplementierungssoftware

(1) Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2) Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit.

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