Artikel 21 VO (EU) 2023/1543
Elektronische Signaturen und Siegel
(1) Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2) Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder 4 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß dieser Verordnung ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
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