Artikel 20 VO (EU) 2023/1543

Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Dokumenten, die im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelt werden, darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach dieser Verordnung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

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