Artikel 19 VO (EU) 2023/1543
Sichere digitale Kommunikation und sicherer Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden und Diensteanbietern sowie zwischen zuständigen Behörden
(1) Die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare und der im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung angeforderten Daten, erfolgt über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System (im Folgenden „dezentrales IT-System” ).
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannten Niederlassungen oder Vertreter der Diensteanbieter, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, über ihr jeweiliges nationales IT-System Zugang zum dezentralen IT-System erhalten.
(3) Die Diensteanbieter stellen sicher, dass ihre benannten Niederlassungen oder Vertreter das dezentrale IT-System über das jeweilige nationale IT-System nutzen können, um EPOC und EPOC-PR zu empfangen, die angeforderten Daten der Anordnungsbehörde zu übermitteln und auf jede andere in dieser Verordnung vorgesehenen Weise mit der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde zu kommunizieren.
(4) Die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare und des Austauschs der angeforderten Daten im Rahmen des in Artikel 16 vorgesehenen Vollstreckungsverfahrens, sowie die schriftliche Kommunikation mit den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erfolgen über das dezentrale IT-System.
(5) Ist die Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß den Absätzen 1 oder 4 nicht möglich – beispielsweise aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems, aufgrund der Art des übermittelten Materials, aufgrund technischer Einschränkungen, etwa in Bezug auf die Größe der Daten, aufgrund rechtlicher Einschränkungen in Bezug auf die Zulässigkeit der angeforderten Daten als Beweismittel oder in Bezug auf forensische Anforderungen an die angeforderten Daten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände –, so erfolgt die Übermittlung mit den am besten geeigneten alternativen Mitteln, wobei die Notwendigkeit eines raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustauschs, der dem Empfänger die Feststellung der Echtheit ermöglicht, zu berücksichtigen ist.
(6) Erfolgt eine Übermittlung mit alternativen Mitteln gemäß Absatz 5, so erfasst der Ersteller die Übermittlung unverzüglich im dezentralen IT-System, einschließlich – falls erfasst – des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, des Absenders und des Empfängers sowie des Namens und der Größe der Datei.
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