Artikel 18 VO (EU) 2023/1543

Wirksame Rechtsbehelfe

(1) Unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe, die nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, haben Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, das Recht, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen. Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Verdächtigen oder Beschuldigten, so hat die betreffende Person das Recht, während des Strafverfahrens, in dem die Daten verwendet wurden, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen. Das im vorliegenden Absatz vorgesehene Recht auf wirksame Rechtsbehelfe lässt das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt.

(2) Das Recht auf Einlegung wirksamer Rechtsbehelfe wird vor einem Gericht des Anordnungsstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt und umfasst die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, anzufechten; die Grundrechtsgarantien im Vollstreckungsstaat bleiben hiervon unberührt.

(3) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 werden rechtzeitig Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsbehelfen bereitgestellt und wird sichergestellt, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung entsprechen die Fristen oder sonstigen Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen denen, die in vergleichbaren nationalen Fällen gelten, und werden in einer Weise angewendet, die gewährleistet, dass die betroffenen Personen diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.

(5) Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen der Anordnungsstaat und jeder andere Mitgliedstaat, dem gemäß dieser Verordnung elektronische Beweismittel übermittelt worden sind, sicher, dass bei der Bewertung der mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung eingeholten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt werden und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

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