Artikel 27 VO (EU) 2023/1543
Sprachen
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit beschließen, dass er Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR in eine oder mehrere Amtssprachen der Union neben seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen akzeptiert und er zeigt diesen Beschluss in einer schriftlichen Erklärung an, die der Kommission vorgelegt wird. Die Kommission stellt die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.