Artikel 28 VO (EU) 2023/1543

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Kommission stellt bis zum 18. August 2026 ein ausführliches Programm für die Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf. In dem Programm für die Überwachung werden die Instrumente benannt, mit denen Daten erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten zu ergreifen haben.

(2) In jedem Fall erheben die Mitgliedstaaten ab dem 18. August 2026 bei den zuständigen Behörden umfassende Statistiken und halten diese Statistiken vor. Die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten werden der Kommission jährlich bis zum 31. März übermittelt und umfassen:

a)
die Zahl der ausgestellten EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
b)
die Zahl der EPOC, die im Rahmen von Ausnahmeregelungen für Notfälle ausgestellt wurden;
c)
die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
d)
die Zahl der Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörden gemäß Artikel 8 und die Zahl der EPOC, denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten, der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) und dem angeführten Ablehnungsgrund;
e)
im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC und dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Daten, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
f)
im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC-PR und dem Zeitpunkt des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und den Adressaten;
g)
die Zahl der Europäischen Herstellungsanordnungen oder Europäischen Erhaltungsanordnungen, die einem Vollstreckungsstaat zwecks Vollstreckung übermittelt wurden und von diesem entgegengenommen wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) sowie die Zahl der jeweiligen Anordnungen, denen Folge geleistet wurde;
h)
die Zahl der Rechtsbehelfe, die gegen Europäische Herausgabeanordnungen im Anordnungsstaat und im Vollstreckungsstaat eingelegt wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten;
i)
die Zahl der Fälle, in denen keine Ex-post-Validierung gemäß Artikel 4 Absatz 5 gewährt wurde;
j)
eine Übersicht über die von Diensteanbietern im Zusammenhang mit der Ausführung von EPOC oder EPOC-PR geltend gemachten Kosten und die von den Anordnungsbehörden erstatteten Kosten.

(3) Ab dem 18. August 2026 können die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken für den Datenaustausch über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 Absatz 1 von nationalen Portalen programmatisch erhoben werden. Die in Artikel 22 genannte Referenzimplementierungssoftware muss technisch für diese Funktionalität ausgerüstet sein.

(4) Die Diensteanbieter können Statistiken im Einklang mit den bestehenden Datenschutzgrundsätzen erheben, vorhalten und veröffentlichen. Werden solche Statistiken für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben, so können sie der Kommission bis zum 31. März übermittelt werden und können, soweit möglich, Folgendes umfassen:

a)
die Zahl der eingegangenen EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
b)
die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
c)
im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne, die für die Bereitstellung der angeforderten Daten vom Eingang von EPOC bis zur Bereitstellung benötigt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
d)
im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung von EPOC-PR und dem Zeitpunkt, zu dem das anschließende Ersuchen um Herausgabe ausgestellt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und dem Anordnungsstaat.

(5) Ab dem 18. August 2027 veröffentlicht die Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht, der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten in zusammengefasster Form enthält, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Art des Diensteanbieters.

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