Artikel 31 VO (EU) 2023/1543
Mitteilung an die Kommission
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 18. August 2025 Folgendes mit:
- a)
- die Behörde bzw. die Behörden, die im Einklang mit dem nationalen Recht gemäß Artikel 4 befugt sind, Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen oder diesbezügliche Mitteilungen auszustellen, zu validieren oder zu übermitteln;
- b)
- die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, Mitteilungen gemäß Artikel 8 entgegenzunehmen und Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen im Namen eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 zu vollstrecken;
- c)
- die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, sich mit begründeten Einwänden von Adressaten gemäß Artikel 17 zu befassen;
- d)
- die Sprachen, die für Mitteilungen über und Übermittlungen von EPOC, EPOC-PR, Europäischen Herausgabeanordnungen oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen im Falle der Vollstreckung gemäß Artikel 27 akzeptiert werden.
(2) Die Kommission macht die nach Maßgabe dieses Artikels erhaltenen Informationen entweder auf einer eigens dafür eingerichteten Website oder auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen, auf die Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates(1) Bezug nimmt, öffentlich zugänglich.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.