Artikel 32 VO (EU) 2023/1543
Bezug zu anderen Instrumenten, Abkommen und Vereinbarungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt Unions- oder sonstige internationale Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen über die Erhebung von in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Beweismitteln unberührt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. August 2026 alle bestehenden Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1, die sie weiterhin anwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
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