Artikel 33 VO (EU) 2023/1543
Bewertung
Die Kommission nimmt bis zum 18. August 2029 eine Bewertung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht. Dieser Bewertungsbericht enthält eine Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und der im Hinblick auf ihre Ziele erzielten Ergebnisse sowie eine Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Grundrechte. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Bewertungsberichts erforderlichen Informationen.
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