ANHANG III VO (EU) 2023/1543
INFORMATIONEN ÜBER DIE UNMÖGLICHKEIT, EIN EPOC/EPOC-PR AUSZUFÜHREN
Falls der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten im Rahmen eines EPOC-PR oder zur Herausgabe im Rahmen eines EPOC nicht nachkommen kann, die genannte Frist nicht einhalten kann oder die Daten nicht vollständig übermittelt, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dieses Formular von ihm ausgefüllt und unverzüglich an die Anordnungsbehörde und, falls eine Mitteilung ergangen ist sowie gegebenenfalls in anderen Fällen, an die im EPOC genannte Vollstreckungsbehörde zurückgesandt werden. Sofern möglich sichert der Adressat die angeforderten Daten selbst dann, wenn noch zusätzliche Angaben erforderlich sind, um sie genau zu identifizieren, es sei denn die Angaben in dem EPOC/EPOC-PR sind zu diesem Zweck nicht ausreichend. Sind Klarstellungen seitens der Anordnungsbehörde erforderlich, so fordert der Adressat diese umgehend mit diesem Formular an. ABSCHNITT A: Betreffende Bescheinigung Die nachfolgenden Informationen betreffen:- eine Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC)
- eine Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR)
- a)
- Das EPOC/EPOC-PR kann aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausgeführt werden oder nicht in der angegebenen Frist ausgeführt werden:
- Es ist unvollständig.
- Es enthält offensichtliche Fehler.
- Es enthält keine ausreichenden Angaben.
- Es betrifft keine Daten, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme des EPOC/EPOC-PR von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeichert wurden.
- Andere Gründe für eine faktische Unmöglichkeit aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten oder dem Diensteanbieter angelastet werden können, zum Zeitpunkt der Entgegennahme des EPOC/EPOC-PR.
- Die Europäische Herausgabeanordnung/Europäische Sicherungsanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1543 erlassen oder validiert.
- die Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung des Nutzers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten angefordert werden, wurde für eine Straftat erlassen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1543 fällt.
- die Dienstleistung fällt nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1543.
- die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich auf die Pressefreiheit oder die freie Meinungsäußerung in anderen Medien beziehen und die Vollstreckung der Europäischen Herausgabeanordnung/Europäischen Sicherungsanordnung verhindern.
- die Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung würde im Widerspruch zum anwendbaren Recht eines Drittlands stehen. Bitte auch Abschnitt E ausfüllen.
- b)
- Bitte erläutern Sie, weshalb eine Ausführung nach Buchstabe a nicht möglich war, und nennen und erläutern Sie erforderlichenfalls alle weiteren Gründe, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt sind:
……
- —
Bezeichnung der Rechtsvorschrift(en) des Drittlands:
……
- —
anwendbare Gesetzesnorm(en) und Wortlaut der einschlägigen Bestimmung(en):
……
- —
Art der einander widersprechenden Verpflichtungen, u. a. das nach Rechtsvorschriften des Drittlands geschützte Interesse:
- Grundrechte natürlicher Personen (bitte angeben):
……
- grundlegende Interessen des Drittlands im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder Verteidigung (bitte angeben):
……
- andere Interessen (bitte angeben):
……
- Grundrechte natürlicher Personen (bitte angeben):
- —
Bitte erläutern Sie, weshalb die Rechtsvorschriften in diesem Fall Anwendung finden:
……
- —
Bitte erläutern Sie, weshalb in diesem Fall ein Widerspruch besteht:
……
- —
Bitte erläutern Sie die Verbindung zwischen dem Diensteanbieter und dem betreffenden Drittstaat:
……
- —
Bitte erläutern Sie die möglichen Konsequenzen der Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung für den Adressaten, einschließlich der möglicherweise zu verhängenden Strafen:
……
- werden gesichert, bis Daten herausgegeben werden oder bis die Anordnungsbehörde oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde mitteilt, dass die Sicherung und Herausgabe von Daten nicht mehr erforderlich ist, oder bis von der Anordnungsbehörde die erforderlichen Informationen geliefert werden, sodass die zu sichernden/herauszugebenden Daten präzisiert werden können
- wurden nicht gesichert (dies sollte nur ausnahmsweise der Fall sein, z. B. wenn der Diensteanbieter bei Eingang des Ersuchens nicht über die Daten verfügt oder die angeforderten Daten nicht hinreichend identifizieren kann)
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
- (2)
Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
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