ANHANG I VO (EU) 2023/1543
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE EUROPÄISCHE HERAUSGABEANORDNUNG (EPOC) ZUR HERAUSGABE ELEKTRONISCHER BEWEISMITTEL
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) muss der Adressat dieser Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) dieses EPOC ausführen und der unter Abschnitt L Buchstabe a dieses EPOC genannten zuständigen Behörde die angeforderten Daten binnen der in Abschnitt C dieses EPOC genannten Frist(en) übermitteln. In allen Fällen ist der Adressat nach Erhalt des EPOC verpflichtet, umgehend tätig zu werden, um die angeforderten Daten zu sichern, es sei denn, er kann diese Daten nicht anhand der Angaben im EPOC identifizieren. Die Daten müssen bis zur Herausgabe weiterhin gesichert werden, oder bis die Anordnungsbehörde oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde mitteilt, dass die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht mehr erforderlich ist. Der Adressat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC sowie der herausgegebenen oder gesicherten Daten sicherzustellen. ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde/Validierende Behörde Anordnungsstaat:… Anordnungsbehörde:… (Ggf.) Validierende Behörde:… Hinweis: Nähere Informationen zur Anordnungsbehörde und zur validierenden Behörde sind am Ende anzugeben (Abschnitte I und J).… Aktenzeichen der Anordnungsbehörde:… Aktenzeichen der validierenden Behörde:… ABSCHNITT B: Adressat Adressat:…- Benannte Niederlassung
- Vertreter
- Diese Anordnung ergeht in einem Notfall an den genannten Adressaten, weil die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 auf ein EPOC reagiert hat oder nicht innerhalb der Fristen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) benannt oder bestellt worden ist.
- so bald wie möglich und spätestens binnen zehn Tagen (ohne Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde)
- bei einer Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde: nach Ablauf der zehn Tage, wenn die Vollstreckungsbehörde innerhalb dieses Zeitraums keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht hat, oder nach der Bestätigung der Vollstreckungsbehörde vor Ablauf der zehn Tage, dass sie keinen Ablehnungsgrund geltend machen wird, so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf der zehn Tage
- unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Stunden in einem Notfall aufgrund:
- einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person
- einer unmittelbaren Gefahr für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(3), wobei die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person führen würde, auch durch die schwere Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates.
- a)
- Teilnehmerdaten:
- Name, Geburtsdatum, Postanschrift oder geografische Anschrift, Kontaktangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und andere einschlägige Angaben zur Identität des Nutzers/Teilnehmers
- Datum und Uhrzeit der erstmaligen Registrierung/Anmeldung, Art der Registrierung/Anmeldung, Kopie des Vertrags, Methode der Identitätsüberprüfung zum Zeitpunkt der Registrierung/Anmeldung, Kopien der vom Teilnehmer vorgelegten Dokumente
- Art und Dauer des Dienstes, einschließlich Identifikator(en), der/die von einem Teilnehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird/werden (z. B. Telefonnummer, SIM-Kartennummer, MAC-Adresse) und zugehörige(s) Gerät/Geräte
- Angaben zum Profil (z. B. Nutzername, Screen name, Profilbild)
- Daten über die Validierung der Nutzung des Dienstes, z. B. eine vom Nutzer/Teilnehmer angegebene alternative E-Mail-Adresse
- Debit- oder Kreditkarteninformationen (die vom Nutzer zu Abrechnungszwecken bereitgestellt wurden), einschließlich anderer Zahlungsmittel
- PUK-Codes
- Sonstiges:…
- b)
-
Ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543:
- IP-Verbindungsdaten wie IP-Adressen/IP-Protokolle/Zugangsnummern zusammen mit anderen technischen Identifikatoren wie Quellports und Zeitstempel oder Gleichwertiges, Nutzerkennung und im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes verwendete Schnittstelle; bitte machen Sie erforderlichenfalls nähere Angaben:…
- die Zeitspanne der Daten, für die deren Herausgabe angefordert wird (falls abweichend von Abschnitt E):…
- Sonstiges:…
- c)
-
Verkehrsdaten:
- i)
- für (Mobil-)Telefonie:
- ausgehende (A) und eingehende (B) Identifikatoren (Telefonnummer, IMSI, IMEI)
- Verbindungszeit und -dauer
- Anrufversuche
- ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
- genutzter Träger-/Teledienst (z. B. UMTS, GPRS)
- Sonstiges:…
- ii)
- für Internet:
- Routing-Informationen (Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse(n), Port-Nummer(n), Browser, E-Mail-Header-Informationen, Message-ID)
- ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
- Datenvolumen
- Datum und Uhrzeit der Verbindung
- Dauer der Verbindung oder der Zugangssitzung(en)
- Sonstiges:…
- iii)
- für Hosting:
- Protokolldateien
- Tickets
- Sonstiges:…
- iv)
- Sonstiges:
- Kaufhistorie
- Historie über Prepaid-Aufladevorgänge
- Sonstiges:…
- d)
- Inhaltsdaten:
- (Web-)Mailbox-Dump
- Online-Storage-Dump (vom Nutzer generierte Daten)
- Page-Dump
- Message log/Backup
- Voicemail-Dump
- Server-Inhalte
- Geräte-Backup
- Kontaktliste
- Sonstiges:…
- Zusätzliche Angaben, falls erforderlich, um den Umfang der angeforderten Daten näher zu präzisieren oder zu begrenzen:…
- a)
- Dieses EPOC betrifft (Zutreffendes bitte ankreuzen):
- (ein) Strafverfahren aufgrund einer/mehrerer Straftat(en)
- die Vollstreckung einer mindestens viermonatigen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Anschluss an ein Strafverfahren, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen ist
- b)
- Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die dem EPOC zugrunde liegen, und anwendbare Rechtsnorm(4):
……
- c)
- Dieses EPOC betrifft Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, und/oder Inhaltsdaten im Zusammenhang mit (sofern zutreffend, bitte ankreuzen):
- (einer) Straftat(en), die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird/werden
- einer oder mehreren der folgenden Straftaten, wenn diese ganz oder teilweise mittels eines Informationssystems begangen wurden:
- Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)
- Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6)
- Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7)
- Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(8).
- d)
- Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter:
Europäische Herausgabeanordnungen sind an Diensteanbieter zu richten, die als Verantwortliche fungieren. In Ausnahmefällen kann die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter gerichtet werden, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Zutreffendes bitte ankreuzen:
- Dieses EPOC ist an den Diensteanbieter gerichtet, der als Verantwortlicher fungiert.
- Dieses EPOC ist an den Diensteanbieter gerichtet, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet oder – in Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann – möglicherweise verarbeitet, weil
- der Verantwortliche trotz angemessener Bemühungen der Anordnungsbehörde nicht ermittelt werden kann
- es den Ermittlungen abträglich sein könnte, wenn es an den Verantwortlichen gerichtet würde
Wenn dieses EPOC an den Diensteanbieter gerichtet ist, der im Auftrag des Verantwortlichen die Daten verarbeitet,
- unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über die Herausgabe der Daten
- unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bis auf Weiteres nicht über die Herausgabe der Daten, da dies den Ermittlungen abträglich wäre. Bitte geben Sie eine kurze Begründung an(9):…
- e)
- Sonstige sachdienliche Angaben:…
- die Anordnungsbehörde die Information der Person, deren Daten angefordert werden, so lange aufschieben wird, bis eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- sie ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;
- sie ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;
- sie ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich;
- sie ist zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich;
- sie ist zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich.
- Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
- Staatsanwalt
- andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde
- Dieses EPOC wurde für Teilnehmerdaten und/oder für Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, in einem hinreichend begründeten Notfall ohne vorherige Validierung erlassen, da eine Validierung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können. Die Anordnungsbehörde bestätigt, dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall eine Anordnung ohne Validierung erlassen könnte und dass sie sich unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, um eine Ex-post-Validierung bemühen wird (bitte beachten Sie, dass der Adressat nicht informiert wird).
- Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
- Staatsanwalt
- a)
- Behörde, an die die Daten zu übermitteln sind
- Anordnungsbehörde
- validierende Behörde
- andere zuständige Behörde (z. B. zentrale Behörde)
Bezeichnung und Kontaktangaben:…
- b)
- Bevorzugtes Format, in dem oder mit dem die Daten übermittelt werden müssen (falls zutreffend):…
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
- Terrorismus
- Menschenhandel
- sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
- Bestechung
- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug und anderer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(12)
- Wäsche von Erträgen aus Straftaten
- Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung
- Cyberkriminalität
- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
- vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung
- illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
- Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
- Betrug
- Erpressung und Schutzgelderpressung
- Produktfälschung und Produktpiraterie
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
- Fälschung von Zahlungsmitteln
- illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
- illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
- Vergewaltigung
- vorsätzliche Brandstiftung
- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
- Flugzeug- und Schiffsentführung
- Sabotage
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
- (2)
Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).
- (3)
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
- (4)
Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung für Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers erforderlich sind, oder für Inhaltsdaten unter Buchstaben b und c bitte die Straftat angeben, für die die Verurteilung erfolgt ist.
- (5)
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).
- (6)
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
- (7)
Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
- (8)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
- (9)
Die Anordnungsbehörde muss die Gründe für die Aufschiebung in der Verfahrensakte angeben, im EPOC braucht nur eine kurze Begründung angefügt zu werden.
- (10)
Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
- (11)
Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
- (12)
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
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