ANHANG V VO (EU) 2023/1543
BESTÄTIGUNG DER AUSSTELLUNG EINES ERSUCHENS UM HERAUSGABE IM ANSCHLUSS AN EINE EUROPÄISCHE SICHERUNGSANORDNUNG
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) muss der Adressat nach Entgegennahme der Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) die angeforderten Daten unverzüglich sichern. Die Sicherung muss nach 60 Tagen enden, es sei denn, die Anordnungsbehörde verlängert sie um weitere 30 Tage oder die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe unter Verwendung des Formulars in diesem Anhang ausgestellt wurde. Nach dieser Bestätigung muss der Adressat die Daten so lange sichern, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Entgegennahme des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben. ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde für das EPOC-PR Anordnungsstaat:… Anordnungsbehörde:… Falls abweichend von der im EPOC-PR angegebenen Kontaktstelle, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung: Name und Kontaktangaben:… ABSCHNITT B: Adressat des EPOC-PR Adressat:… Anschrift:… Telefon/Fax/E-Mail (soweit bekannt):… Kontaktperson (soweit bekannt):… Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt):… Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten):… Sonstige sachdienliche Angaben:… ABSCHNITT C: Informationen über das EPOC-PR Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem EPOC-PR vom… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) gesichert und am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen …(Bitte das Aktenzeichen angeben) übermittelt.- Sie wurde von der Anordnungsbehörde …, Aktenzeichen …, am … um 30 Tage verlängert. (Sofern zutreffend, bitte das Kästchen ankreuzen und ausfüllen.)
- Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an… (Bitte den Diensteanbieter/die benannte Niederlassung/den Vertreter/die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das vom Adressaten angegebene Aktenzeichen angeben).
- Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an… (Bitte den Staat und die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das von den ersuchten Behörden angegebene Aktenzeichen angeben).
- Rechtshilfeersuchen ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an…(Bitte den Staat und die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das von den ersuchten Behörden angegebene Aktenzeichen angeben).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
- (2)
Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
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