Artikel 1 VO (EU) 2023/157
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Bezugnahme auf die Bescheinigung in den Verwaltungsdokumenten für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren; - b)
-
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung in den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(*) genannten Verwaltungsdokumenten sind darin gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission(**) folgende Angaben aufzunehmen:
- 2.
- Artikel 3 wird aufgehoben.
- 3.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Anforderungen an das Ausfüllen der Verwaltungsdokumente im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch die Erzeuger selbst; - b)
-
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17l gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 wie folgt angegeben: Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von, gefolgt von einem der folgenden Vermerke:;
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers ist in Feld 17n des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. Die Menge ist in Hektolitern anzugeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.
;
- 4.
- Artikel 6 wird aufgehoben.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
- (**)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).;
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