Präambel VO (EU) 2023/157

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 23a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung ausstellen sowie ihnen gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der jeweils hervorgeht, welche Jahreserzeugung sie insgesamt haben und dass sie die in dieser Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission(2) sind die Angaben festgelegt, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument aufzunehmen sind und sich auf diese Bescheinigung oder Selbstbescheinigung für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(3) beziehen müssen.
(2)
Die Richtlinie 2008/118/EG wurde mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262(4) aufgehoben. Das in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannte EDV-gestützte System (im Folgenden „EDV-gestütztes System” ) wird verwendet, um Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu kontrollieren. Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Nutzung des EDV-gestützten Systems auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die, wie in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 festgelegt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(6), wonach solche Beförderungen mit dem vereinfachten Begleitdokument in Papierformat erfolgen. Mit Wirkung von diesem Datum wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission(7) aufgehoben, sodass solche Beförderungen seither mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen müssen, das der Versender über das EDV-gestützte System übermittelt. Aus Gründen der Klarheit sollten Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Richtlinie 2008/118/EG daher durch Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 ersetzt werden, und Bezugnahmen auf das vereinfachte Begleitdokument in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollten ab diesem Datum gestrichen werden.
(3)
Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission(8) festgelegt, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten die Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 daher durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Da die Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ab dem 13. Februar 2023 gelten soll, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 26).

(3)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(5)

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

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