Artikel 7 VO (EU) 2023/1572
Abfallentsorgung
Der bei der Verpackung oder Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen im Gebiet der Union entstehende Abfall wird von den Unternehmern so entsorgt, dass sich der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union nicht ansiedeln und verbreiten kann.
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