Artikel 7 VO (EU) 2023/1572

Abfallentsorgung

Der bei der Verpackung oder Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen im Gebiet der Union entstehende Abfall wird von den Unternehmern so entsorgt, dass sich der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union nicht ansiedeln und verbreiten kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.