Artikel 6 VO (EU) 2023/1572
Kennzeichnung für das Einführen in das Gebiet der Union
(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen in das Gebiet der Union nur mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Union verbracht werden, das alle nachstehenden Angaben enthält:
- a)
- die Angabe „Ursprung: Libanon” ,
- b)
- die Bezeichnung des schädlingsfreien Gebiets,
- c)
- die Identifizierungsnummer des Erzeugers,
- d)
- die Nummer der Partie,
- e)
- die Angabe „nicht zum Anpflanzen bestimmt” .
(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett muss von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation oder von einem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht dieser Organisation ausgestellt worden sein.
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