Artikel 5 VO (EU) 2023/1572
Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Inspektionen, Probenahmen und Tests
(1) An den Grenzkontrollstellen oder anderen Kontrollstellen werden die spezifizierten Pflanzen den Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 4 unterzogen.
(2) Bei symptomatischen und asymptomatischen Knollen der spezifizierten Pflanzen werden gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zur Feststellung und Identifizierung des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
Eine Probe besteht aus mindestens 200 Knollen der spezifizierten Pflanzen.
Wiegt eine Partie mehr als 25 Tonnen, so wird eine Probe je 25 Tonnen entnommen und eine für den restlichen Teil der Partie.
(3) Während der visuellen Inspektionen, Probenahmen und Tests gemäß Absatz 2 und bis die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, bleiben alle Partien der betreffenden Sendung und alle übrigen Sendungen, die eine Partie mit Ursprung in demselben schädlingsfreien Gebiet enthalten und sich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befinden, unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.
(4) Wird das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Untersuchungen bestätigt, so werden alle übrigen Proben der spezifizierten Pflanzen und das aus den Untersuchungen resultierende Material zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in das Gebiet der Union verbracht. Alle in Absatz 3 genannten verbleibenden Partien werden gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 beprobt und getestet.
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