Artikel 4 VO (EU) 2023/1572

Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

Die spezifizierten Pflanzen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurden zur Verbringung in das Gebiet der Union als Partien gestellt, die jeweils aus spezifizierten Pflanzen eines einzigen Erzeugers bestehen und in einem einzigen schädlingsfreien Gebiet geerntet wurden;
b)
jede Partie der spezifizierten Pflanzen enthält höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat, und
c)
sie werden in Säcken, Packungen oder sonstigen Behältern verbracht, die jeweils gemäß Artikel 6 gekennzeichnet sind.

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