Artikel 3 VO (EU) 2023/1572

Pflanzengesundheitszeugnis

Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, das unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” folgende Angaben enthält:

a)
die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572 der Kommission festgelegten Anforderungen” ;
b)
die Nummer(n) der Partie entsprechend der jeweiligen ausgeführten Partie;
c)
die Bezeichnung des schädlingsfreien Ursprungsgebiets und
d)
den Namen und die Registrierungsnummer des/der registrierten Erzeuger(s) gemäß Nummer 3 des Anhangs.

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