Artikel 3 VO (EU) 2023/1572
Pflanzengesundheitszeugnis
Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, das unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” folgende Angaben enthält:
- a)
- die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572 der Kommission festgelegten Anforderungen” ;
- b)
- die Nummer(n) der Partie entsprechend der jeweiligen ausgeführten Partie;
- c)
- die Bezeichnung des schädlingsfreien Ursprungsgebiets und
- d)
- den Namen und die Registrierungsnummer des/der registrierten Erzeuger(s) gemäß Nummer 3 des Anhangs.
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