Artikel 2 VO (EU) 2023/1572

Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

Abweichend von Anhang VI Nummer 17 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union erlaubt, sofern die Anforderungen in den Artikeln 3 bis 7 der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang erfüllt sind.

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