Artikel 1 VO (EU) 2023/1572

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„spezifizierte Pflanzen” bezeichnet nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa;
2.
„spezifizierter Schädling” bezeichnet Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et. al. 2018;
3.
„schädlingsfreie Gebiete” bezeichnet diejenigen Gebiete in Akkar oder Bekaa in Libanon, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 ( „Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten” )(1) amtlich als frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurden und die Libanon der Kommission jährlich gemeldet hat.

Fußnote(n):

(1)

„Glossary of Phytosanitary Terms” — Referenzstandard ISPM Nr. 4 ( „Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten” ) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2017.

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