Artikel 1 VO (EU) 2023/1572
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „spezifizierte Pflanzen” bezeichnet nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa;
- 2.
- „spezifizierter Schädling” bezeichnet Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et. al. 2018;
- 3.
- „schädlingsfreie Gebiete” bezeichnet diejenigen Gebiete in Akkar oder Bekaa in Libanon, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 ( „Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten” )(1) amtlich als frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurden und die Libanon der Kommission jährlich gemeldet hat.
Fußnote(n):
- (1)
„Glossary of Phytosanitary Terms” — Referenzstandard ISPM Nr. 4 ( „Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten” ) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2017.
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