Präambel VO (EU) 2023/1572

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission(3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für nicht als Pflanzgut bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen” ) Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(4) zu genehmigen.
(2)
Am 12. Januar 2023 übermittelte Libanon einen Antrag auf Verlängerung der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 gewährten Ausnahme über den 31. März 2023 hinaus.
(3)
Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt, während die Anhänge I bis V dieser Richtlinie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(5) ersetzt wurden.
(4)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, um das Gebiet der Union vor Pflanzengesundheitsrisiken zu schützen. Gemäß Anhang VI Nummer 17 Buchstaben a und b der genannten Verordnung ist das Einführen von Knollen von Solanum tuberosum L. in das Gebiet der Union verboten, es sei denn, sie stammen aus bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten oder aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (im Folgenden der „spezifizierte Schädling” ) sind oder die Rechtsvorschriften anwenden, die als den Unionsvorschriften in Bezug auf den genannten Schädling gleichwertig anerkannt sind.
(5)
Libanon hat Informationen dahingehend vorgelegt, dass die Regionen Akkar und Bekaa in den Vegetationsperioden 2020, 2021 und 2022 frei von dem spezifizierten Schädling waren. Aus diesen Informationen geht hervor, dass die spezifizierten Pflanzen unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden, um den Schutz des Unionsgebiets vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten. Außerdem wurden während der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1614 bei und nach dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union weder der spezifizierte Schädling noch andere Unionsquarantäneschädlinge bei diesen Pflanzen festgestellt. Daher sollte die genannte Ausnahme erneut gewährt werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die spezifizierten Pflanzen beim Einführen in das Gebiet der Union nicht von Unionsquarantäneschädlingen befallen sind.
(6)
Der Eingang der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union sollte nur über benannte Grenzkontrollstellen erlaubt sein, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.
(7)
Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. An den Grenzkontrollstellen sollten Probenahmen und Tests der spezifizierten Pflanzen erfolgen, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union nach dem geltenden, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission(6) festgelegten Testschema zu gewährleisten, da dieses Schema den jüngsten internationalen Standards entspricht.
(8)
Die spezifizierten Pflanzen sollten nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind, insbesondere mit dem Hinweis auf ihren libanesischen Ursprung und darauf, dass sie nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Dies ist erforderlich, um das Anpflanzen der spezifizierten Pflanzen zu verhindern sowie ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
(9)
Aufgrund der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie und interner gewaltsamer Konflikte verfügte Libanon nicht über alle Ressourcen für die Durchführung einer umfassenden Bewertung des Schädlingsstatus der Regionen Akkar und Bekaa, weshalb das Land mehr Zeit benötigt, um diese Bewertung abzuschließen. Deshalb, und da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht umfassend bewertet wurde, müssen die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorläufiger Art sein.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission vom 26. September 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 85).

(4)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47).

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