Präambel VO (EU) 2023/1579

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.
(2)
Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Agrarpreise müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 sind in Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der an die Kommission zu übermittelnden Datensätze — sofern vorhanden — technische Elemente der bereitzustellenden Daten anzugeben, nämlich die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.
(4)
Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt wird.
(5)
Die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2379 genannten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.
(6)
Damit man zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse aus allen Mitgliedstaaten erhält, ist für die Erstellung der Agrarpreisstatistiken ein gemeinsamer Methodikrahmen erforderlich.
(7)
Agrarpreisindizes sind notwendige Ausgangsdaten für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), weshalb die Beobachtungseinheiten in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung passen sollten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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