Artikel 1 VO (EU) 2023/1579

Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Agrarpreisstatistiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

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