Artikel 2 VO (EU) 2023/1579
Datensätze
- (1)
-
Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:
- (a)
-
Anhang I für Themenbereich i) Agrarpreisindizes für die Einzelthemen
- (i)
- vorläufige und endgültige Indizes,
- (ii)
- Gewichtungen und umbasierte Indizes.
- (b)
-
Anhang II für Themenbereich ii) absolute Preise für Betriebsmittel für die Einzelthemen
- (i)
- Düngemittel,
- (ii)
- Futtermittel,
- (iii)
- Energie.
- (c)
-
Anhang III für Themenbereich iii) Preise und Pachten für Agrarland für die Einzelthemen
- (i)
- Preise für landwirtschaftliche Flächen,
- (ii)
- Pachten für landwirtschaftliche Flächen.
- (2)
-
Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:
- (a)
- eine Beschreibung des Dateninhalts,
- (b)
- die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen,
- (c)
- die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat),
- (d)
- die Bezugszeiträume.
- (3)
-
Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes:
- (a)
- eine Beschreibung der Maßeinheiten,
- (b)
- technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.
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