Artikel 2 VO (EU) 2023/1579

Datensätze

(1)
Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

(a)
Anhang I für Themenbereich i) Agrarpreisindizes für die Einzelthemen

(i)
vorläufige und endgültige Indizes,
(ii)
Gewichtungen und umbasierte Indizes.

(b)
Anhang II für Themenbereich ii) absolute Preise für Betriebsmittel für die Einzelthemen

(i)
Düngemittel,
(ii)
Futtermittel,
(iii)
Energie.

(c)
Anhang III für Themenbereich iii) Preise und Pachten für Agrarland für die Einzelthemen

(i)
Preise für landwirtschaftliche Flächen,
(ii)
Pachten für landwirtschaftliche Flächen.

(2)
Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

(a)
eine Beschreibung des Dateninhalts,
(b)
die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen,
(c)
die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat),
(d)
die Bezugszeiträume.

(3)
Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes:

(a)
eine Beschreibung der Maßeinheiten,
(b)
technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

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