Artikel 2 VO (EU) 2023/1584

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„spezifizierter Schädling” Popillia japonica Newman;
2.
„Wirtspflanzen” alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
3.
„spezifizierte Pflanzen” die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
4.
„abgegrenztes Eindämmungsgebiet” ein in Anhang II aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;
5.
„Schädlingserhebungskarte” die Veröffentlichung Pest survey card on Popillia japonica(1) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” );
6.
„Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen” die Veröffentlichung „General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests” der Behörde.

Fußnote(n):

(1)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Pest survey card on Popillia japonica. EFSA supporting publication 2019:EN-1568. 22S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1568.

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