Artikel 2 VO (EU) 2023/1584
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „spezifizierter Schädling” Popillia japonica Newman;
- 2.
- „Wirtspflanzen” alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
- 3.
- „spezifizierte Pflanzen” die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
- 4.
- „abgegrenztes Eindämmungsgebiet” ein in Anhang II aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;
- 5.
- „Schädlingserhebungskarte” die Veröffentlichung Pest survey card on Popillia japonica(1) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” );
- 6.
- „Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen” die Veröffentlichung „General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests” der Behörde.
Fußnote(n):
- (1)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Pest survey card on Popillia japonica. EFSA supporting publication 2019:EN-1568. 22S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1568.
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