Artikel 3 VO (EU) 2023/1584
Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb der abgegrenzten Gebiete
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der abgegrenzten Gebiete in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist, sich aber ansiedeln könnte, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Das Erhebungskonzept und der Stichprobenplan der Erhebung müssen mit den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen im Einklang stehen, damit mit einem ausreichenden Konfidenzniveau ein geringes Auftreten des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellt werden kann.
(3) Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:
- a)
- auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos;
- b)
- in den Risikobereichen im Freiland, in Obstgärten/Weinbergen, Baumschulen, an öffentlichen Orten, auf Rasenflächen wie Sport- und Golfplätzen, in der Umgebung von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen sowie in Gewächshäusern und Gartenfachmärkten und insbesondere in Gebieten in der Nähe von Verkehrsachsen, die mit Gebieten verbunden sind, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt;
- c)
- zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und des Vorhandenseins spezifizierter Pflanzen.
(4) Die Erhebungen umfassen
- a)
- den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für den spezifizierten Schädling und
- b)
- gegebenenfalls visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen.
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