Artikel 4 VO (EU) 2023/1584

Notfallpläne

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor:

a)
Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9;
b)
besondere Anforderungen an das Einführen von Wirtspflanzen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072;
c)
Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

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