Artikel 5 VO (EU) 2023/1584
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.
(2) Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich das Ausmaß des Befalls durch geeignete visuelle Untersuchungen und den Einsatz von Fallen mit Lockmitteln für den spezifizierten Schädling.
(3) Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 7 oder der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 2 festgestellt, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, teilen die zuständigen Behörden der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen abgegrenzten Eindämmungsgebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit dieses Gebiet in die Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Anhang II aufgenommen werden kann.
(4) Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus
- a)
-
einer Befallszone, die den Bereich umfasst, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens
- i)
- 1 km im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Tilgung des spezifizierten Schädlings;
- ii)
- 3 km im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings, und
- b)
-
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens
- i)
- 5 km über die Grenze der Befallszone hinaus im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Tilgung des spezifizierten Schädlings;
- ii)
- 15 km über die Grenze der Befallszone hinaus im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings.
(5) Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.
(6) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der Befallszone bestätigt, werden Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 getroffen und die Abgrenzung der Befalls- und Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone eines abgegrenzten Eindämmungsgebiets amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, bis die zuständigen Behörden das Ausmaß dieses Befalls bewerten. Wird eine Tilgung nicht für möglich gehalten, gilt Absatz 3 dieses Artikels.
(7) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.
Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
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