Artikel 6 VO (EU) 2023/1584

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
es liegen Nachweise dafür vor, dass sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat, und
b)
es liegen Nachweise dafür vor,

i)
dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren oder
ii)
dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist.

(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

a)
Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;
b)
die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen;
c)
die visuelle Untersuchung auf das Vorhandensein von Adulten des spezifizierten Schädlings unverzüglich intensivieren und Grünland und Boden zu geeigneten Zeitpunkten auf das Vorhandensein von Larven des spezifizierten Schädlings untersuchen;
d)
mindestens über einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings plus ein weiteres Jahr im Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder den Ort, an dem der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, regelmäßig und intensiv während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings Erhebungen durchführen;
e)
den Ursprung des Befalls zurückverfolgen und so weit wie möglich die Wege im Zusammenhang mit der Feststellung des angegebenen Schädlings untersuchen;
f)
die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und
g)
alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen können, im Einklang mit den in Artikel 9 beschriebenen Tilgungsmaßnahmen.

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