Artikel 7 VO (EU) 2023/1584

Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

(2) Das Erhebungskonzept muss den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen entsprechen, und das für Erhebungen zum Nachweis verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan müssen gewährleisten, dass mit einer Konfidenz von mindestens 95 % ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % festgestellt werden kann.

(3) Die jährlichen Erhebungen werden wie folgt durchgeführt:

a)
in den Befallszonen im Falle abgegrenzter Tilgungsgebiete;
b)
in den Pufferzonen in den abgegrenzten Tilgungsgebieten und in den Pufferzonen in den abgegrenzten Eindämmungsgebieten;
c)
im Freiland, in Obstgärten/Weinbergen, Wäldern, Baumschulen, Privatgärten, an öffentlichen Orten, auf Rasenflächen wie Sport- und Golfplätzen, in der Umgebung von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen sowie in Gewächshäusern und Gartenfachmärkten, insbesondere in Gebieten in der Nähe von Verkehrsachsen, die mit Gebieten verbunden sind, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt, und
d)
zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des spezifizierten Schädlings und des Vorhandenseins spezifizierter Pflanzen.

(4) Die jährlichen Erhebungen umfassen

a)
den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für den spezifizierten Schädling im Falle von Erhebungen in den Befallszonen in den abgegrenzten Tilgungsgebieten;
b)
visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen;
c)
Bodenproben und -untersuchungen zum Nachweis der Larven des spezifizierten Schädlings.

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