Artikel 8 VO (EU) 2023/1584

Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

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