Artikel 9 VO (EU) 2023/1584

Tilgungsmaßnahmen

(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass zur Tilgung des spezifizierten Schädlings folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)
gegen die Adulten des spezifizierten Schädlings mindestens eine Kombination aus zwei dieser Maßnahmen:

i)
Massenfang mit Fallen und Lockmitteln unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden;
ii)
Strategie des Anlockens und Abtötens ( „attract and kill” );
iii)
Absammeln des spezifizierten Schädlings per Hand unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden;
iv)
chemische Behandlungen der Pflanzen;
v)
biologische Bekämpfung (z. B. durch entomopathogene Pilze oder jede andere wirksame biologische Bekämpfung);
vi)
jede andere Maßnahme, die sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat;

b)
gegen die Larven des spezifizierten Schädlings mindestens eine Kombination aus zwei dieser Maßnahmen:

i)
geeignete Behandlungen des Bodens, in dem Larven des spezifizierten Schädlings auftreten;
ii)
biologische Bekämpfung (z. B. durch entomopathogene Pilze oder entomopathogene Nematoden oder jede andere wirksame biologische Bekämpfung);
iii)
Verbot der Bewässerung von Grünland während der Zeit, in der die Adulten des spezifizierten Schädlings aus dem Boden kommen, und während der Flugzeit;
iv)
mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr;
v)
lokale Vernichtung von stark befallenem Grünland;

c)
während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings:

i)
spezifische Maßnahmen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen, um mittels spezifischer Risikomanagementverfahren, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt wurden, sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling nicht in Luftfahrzeuge, Schiffe und Züge gelangt, und
ii)
Verbot der Verbringung unbehandelter Pflanzenreste aus der Befallszone, es sei denn, sie werden in geschlossenen Fahrzeugen befördert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebiets gelagert und kompostiert;

d)
Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Nährsubstrate aus der Befallszone, es sei denn,

i)
sie wurden geeigneten Maßnahmen unterzogen, um den spezifizierten Schädling zu beseitigen oder einen Befall der spezifizierten Pflanzen zu verhindern, oder
ii)
sie werden unter Aufsicht der zuständigen Behörden tief in einer Deponie vergraben und in geschlossenen Fahrzeugen befördert, wodurch sichergestellt wird, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann.

(2) In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling darin nicht festgestellt wurde.

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