Artikel 10 VO (EU) 2023/1584

Eindämmungsmaßnahmen

(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden, um den spezifizierten Schädling einzudämmen:

a)
Maßnahmen zur Bekämpfung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung durch einen integrierten Ansatz, der eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfasst:

i)
Massenfang mit Fallen und Lockmitteln oder Absammeln per Hand unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden oder eine Strategie des Anlockens und Abötens;
ii)
biologische Bekämpfung, z. B. durch entomopathogene Pilze oder entomopathogene Nematoden;
iii)
chemische Behandlung der Pflanzen und/oder geeignete Bodenbehandlung;
iv)
mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr;
v)
mechanische Vernichtung der Vegetation an gefährdeten Standorten;

b)
während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings:

i)
spezifische Maßnahmen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen, um mittels spezifischer Risikomanagementverfahren, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt wurden, sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling nicht in Luftfahrzeuge, Schiffe und Züge gelangt, und
ii)
Verbot der Verbringung unbehandelter Pflanzenreste aus der Befallszone, es sei denn, sie werden in geschlossenen Fahrzeugen befördert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebiets gelagert und kompostiert;

c)
Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Nährsubstrate aus der Befallszone, es sei denn,

i)
sie wurden geeigneten Maßnahmen unterzogen, um den spezifizierten Schädling zu beseitigen oder einen Befall der spezifizierten Pflanzen zu verhindern, oder
ii)
sie werden unter Aufsicht der zuständigen Behörden tief in einer Deponie vergraben und in geschlossenen Fahrzeugen befördert, wodurch sichergestellt wird, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann.

(2) In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde.

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