Artikel 11 VO (EU) 2023/1584

Berichterstattung

Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes vor:

a)
einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und über die Ergebnisse der in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen;
b)
die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 3 außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführten Erhebungen unter Verwendung der Meldebögen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission(1);
c)
die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen unter Verwendung eines der Meldebögen gemäß Anhang III.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

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