Artikel 2 VO (EU) 2023/1605

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Der Begriff „EU-Düngeprodukt” bezeichnet ein Düngeprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009;
2.
der Begriff „Endpunkt” bezeichnet einen Endpunkt in der Herstellungskette, über den hinaus ein Folgeprodukt nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt.

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