Artikel 2 VO (EU) 2023/1605
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Der Begriff „EU-Düngeprodukt” bezeichnet ein Düngeprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009;
- 2.
- der Begriff „Endpunkt” bezeichnet einen Endpunkt in der Herstellungskette, über den hinaus ein Folgeprodukt nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.