Artikel 1 VO (EU) 2023/1607
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Schutzanträge von Mitgliedstaaten Bei der Einreichung eines Schutzantrags bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fügen die Mitgliedstaaten die Erklärung gemäß dem genannten Artikel bei und geben die elektronische Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 4 derselben Verordnung an.
- 2.
-
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs gemäß Absatz 1 Buchstabe i für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.
- 3.
-
Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt an dem Tag, an dem die betroffenen Parteien auf elektronischem Wege aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen.
(3) Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 98 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
- 4.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(1) Ein Antrag auf eine Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
- 5.
-
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung sowie die Gründe für die vorübergehende Änderung gemäß Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 6.
- Die Anhänge II bis VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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