Artikel 1 VO (EU) 2023/1609

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 wird wie folgt berichtigt:

1.
in Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
in den Gebieten 1(10) werden am 1. Mai 2023 Bestandserhaltungsmaßnahmen wirksam.

2.
Die Anhänge I und VI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

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