Präambel VO (EU) 2023/1609
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission(2) wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Gebieten der Nordsee festgelegt. Die vorliegende Verordnung wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission(3) geändert.
- (2)
- Am 22. Februar 2023 teilte Deutschland der Kommission einen Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/340 mit. Er betrifft einen in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Satz, der nicht in die Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 übertragen wurde, nämlich die Tatsache, dass Bestandserhaltungsmaßnahmen in den zentralen und östlichen Gebieten des Sylter Außenriffs [Gebiete 1(10)] am 1. Mai 2023 wirksam werden.
- (3)
- Deutschland unterrichtete die Kommission am 28. Februar 2023 über zusätzliche technische Fehler im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/340 in Bezug auf die Ausweisung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Niederlande und die geografischen Koordinaten der seewärtigen Trennlinie zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Deutschlands und der Niederlande.
- (4)
- Artikel 3 Absatz 1 sowie die Anhänge I und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
- (5)
- Da sich die in diesem Rechtsakt vorgesehenen Berichtigungen unmittelbar auf die Fangtätigkeiten in den Gebieten auswirken, für die Bestandserhaltungsmaßnahmen gelten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den Gebieten Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und Östliche Deutsche Bucht sowie Klaverbank, Friese Front und Centrale Oestergronden (ABl. L 48 vom 16.2.2023, S. 18).
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