Artikel 1 VO (EU) 2023/1617
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode FTT Group:
FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd.
Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd.
Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd.
88,0 % C696 ZTT Group:
Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd.
Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd.
39,4 % C697 In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 62,4 % Siehe Anhang I In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 62,4 % Siehe Anhang II Alle übrigen Unternehmen 88,0 % C999 - 2.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 62,4 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass
- a)
- er die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,
- b)
- nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
- c)
- er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
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