Präambel VO (EU) 2023/1617

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Am 17. November 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern (optical fibre cables, im Folgenden „OFC” oder „untersuchte Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ). Der ursprünglich eingeführte endgültige Antidumpingzoll (im Folgenden „ursprünglich eingeführter Zoll” ) lag zwischen 19,7 % und 44 %.
(2)
Für die untersuchte Ware gilt außerdem ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe von 5,1 % bis 10,3 %, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission(3) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/469 der Kommission(4) berichtigt wurde. Der Ausgleichszoll ist jedoch nicht Gegenstand dieser wieder aufgenommenen Untersuchung. Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die untersuchte Ware wurde der endgültige Antidumpingzoll auf 14,6 % bis 33,7 % gesenkt, um einen doppelten Ausgleich der Auswirkungen der Subventionierung zu vermeiden.
1.2.
Antrag auf Absorptionsuntersuchung
(3)
Bei der Kommission ging ein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren der untersuchten Ware aus China nach Artikel 12 der Grundverordnung ein.
(4)
Der Antrag wurde am 28. Oktober 2022 von Europacable (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen der Unionshersteller gestellt. Auf den Antragsteller entfallen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von OFC.
(5)
Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind und dass der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben hat. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuteten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff oder anderen Kosten bzw. eine Änderung des Produktmixes erklären lässt.
1.3.
Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung
(6)
Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission die Antidumpinguntersuchung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wieder auf (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme” )(5).
(7)
Die Wiederaufnahme der Untersuchung betraf die derzeitigen Antidumpingzölle nach Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung in der geänderten und berichtigten Fassung.
1.4.
Interessierte Parteien
(8)
In der Bekanntmachung der Wiederaufnahme bat die Kommission interessierte Parteien, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um sich an der wieder aufgenommenen Untersuchung zu beteiligen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Behörden des betroffenen Landes über die Wiederaufnahme der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(9)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.5.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China
(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, ihr die in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme angeforderten Auskünfte zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der wieder aufgenommenen Untersuchung interessiert sein könnten.
(11)
Elf ausführende Hersteller in China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Gruppen ausführender Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens der Ausfuhren in die Union, das in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller waren FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd. und verbundene Unternehmen (im Folgenden „FTT Group” ) sowie Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd. und verbundene Unternehmen (im Folgenden „ZTT Group” ). Auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entfielen 58 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus China in die Union im Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022). Die gebildete Stichprobe war identisch mit der Stichprobe in der Untersuchung, die zur Einführung des ursprünglich eingeführten Zolls führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ).
(12)
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.
1.6.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(13)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Wiederaufnahmebekanntmachung genannten Informationen auf.
(14)
Zwei Unternehmen (Cable 77 Danmark Aps und Connect Com GmbH) legten die angeforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Prüfung der von ihnen vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und forderte beide mitarbeitenden Unternehmen auf, ihre ausgefüllten Fragebögen für unabhängige Einführer zu übermitteln.
1.7.
Antworten auf die Fragebögen und Überprüfungen
(15)
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller und an die Unternehmen, die die von unabhängigen Einführern angeforderten Informationen übermittelten. Die Fragebögen wurden am Tag der Einleitung auch online zur Verfügung gestellt(6).
(16)
Eines dieser Unternehmen, Cable 77 Danmark Aps (Dänemark), ein unabhängiger Einführer, übermittelte unvollständige Antworten auf den Fragebogen. Die Kommission forderte in einem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen zusätzliche Informationen an. Das Unternehmen antwortete jedoch nicht. Das zweite Unternehmen, Connect Com GmbH (Deutschland), teilte der Kommission mit, es habe die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung nicht aus China eingeführt, sondern von Unternehmen in der Union gekauft. Daher betrachtete die Kommission dieses Unternehmen im Rahmen der laufenden wieder aufgenommenen Untersuchung nicht als unabhängigen Einführer im Sinne der Grundverordnung. Dementsprechend prüfte die Kommission die von diesen beiden Unternehmen vorgelegten Informationen nicht und verwendete sie bei dieser wieder aufgenommenen Untersuchung nicht.
(17)
Die Kommission holte alle von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern für die Wiederaufnahme der Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, überprüfte sie oder glich sie ab. Angesichts der COVID-19-Pandemie konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung bei FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd und Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd. (die beide zur FTT Group gehören) sowie bei Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd., Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd., ZTT International Limited und ZTT Europe GmbH (die alle zur ZTT Group gehören) durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen(7) einen Fernabgleich der von diesen Unternehmen vorgelegten Informationen, die sie für die Ermittlungen benötigte, per Videokonferenz vor.
(18)
Darüber hinaus führte die Kommission Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung bei folgenden zur FTT Group gehörenden verbundenen Einführern in der Union durch:
1.8.
Für die Absorptionsuntersuchung relevanter Zeitraum
(19)
Der Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung (im Folgenden „Absorptions-UZ” ) erstreckte sich vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangs-UZ” ) betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020.
1.9.
Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung
(20)
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung von Connect Com GmbH (im Folgenden „Connect Com” ), einem unabhängigen Einführer, der bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete.
(21)
Connect Com brachte vor, der Durchschnittspreis pro Kabelkilometer sei kein aussagekräftiger Indikator, um zu überprüfen, ob die Antidumpingzölle absorbiert worden seien, da Kabel mit einer hohen Anzahl von Fasern pro Kabelkilometer teurer seien als Kabel mit einer geringen Anzahl von Fasern. Der Rückgang des Durchschnittspreises pro Kabelkilometer sei auf die Änderung des vor bzw. nach der Einführung von Antidumpingzöllen verkauften Produktmixes zurückzuführen.
(22)
Die Kommission verwies darauf, dass sich der Antragsteller für die untersuchte Ware auf die Einfuhrpreise aus der TARIC-Datenbank von Eurostat gestützt hat, was gängige Praxis ist, da die statistischen Daten auf der Grundlage der Warenbeschreibung als Ganzes und nicht anhand einzelner Warentypen erhoben werden. Die Kommission hielt dies als Grundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung für ausreichend. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Connect Com keine Beweise dafür vorlegte, dass der Rückgang des Einfuhrpreises auf eine Änderung des Produktmixes zurückzuführen war. In der wieder aufgenommenen Untersuchung sammelte die Kommission auf der Grundlage von Warenkennnummern (product control numbers, im Folgenden „PCN” ) detailliertere Daten auf der Ebene des Warentyps und konnte, wie in Erwägungsgrund 40 erläutert, die Preise der gleichen Warentypen vergleichen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(23)
Connect Com erklärte ferner, die Maßeinheit „kg” oder „Tonnen” sei für Kabel nicht üblich. Die üblichen Maßeinheiten für Kabel seien Meter oder Kilometer.
(24)
Die Kommission stellte fest, dass wie bei allen anderen Waren in der TARIC-Datenbank von Eurostat auch Einfuhrmengen der untersuchten Ware in Tonnen oder kg — neben der Maßeinheit Kabelkilometer — verfügbar sind. Im Antrag des Antragstellers waren die (relevanten) Einfuhrmengen in beiden Einheiten mit dem jeweiligen Einheitspreis angegeben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(25)
Connect Com führte an, dass die Berücksichtigung der Preise nur bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2022, wie im Antrag angegeben, zu einem verzerrten Ergebnis geführt habe, da die Preise im Juni 2022 wieder gestiegen seien und für das zweite Halbjahr 2022 ein weiterer Anstieg erwartet worden sei.
(26)
Die Kommission verwies darauf, dass der im Antrag verwendete, am 30. Juni 2022 endende Zeitraum, der herangezogen wurde, um Trends aufzuzeigen, bei diesem Datum der Antragstellung der letzte Zeitraum war, für den den Antragstellern ein vollständiger Datensatz zur Verfügung stand. Darüber hinaus prüfte die Kommission bei der Wiederaufnahme der Untersuchung die Preise bis zum Ende des Absorptions-UZ, d. h. bis zum 30. September 2022. Daraus folgt, dass der Zeitraum, in dem die Preise nach Angaben von Connect Com gestiegen sind, teilweise im Absorptions-UZ enthalten war. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(27)
Connect Com bestritt zudem den kausalen Zusammenhang zwischen den angeblich gesunkenen Preisen und der Einführung der Zölle. Bereits von August 2021 bis September 2021, also vor der Einführung der Zölle, sei es zu einem extremen Preisrückgang gekommen, und der anschließende Rückgang von 10 EUR im Dezember 2021 auf 7 EUR im Juni 2022 sei nicht mehr erheblich gewesen und stehe nicht mit der Einführung der Maßnahmen in Zusammenhang.
(28)
Nach Artikel 12 der Grundverordnung kann die Ausgangsuntersuchung auf Antrag einer interessierten Partei wieder aufgenommen werden, wenn hinreichende Beweise für die Absorption der Zölle vorliegen. Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Beweise dafür, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken waren. In Anbetracht dieser Informationen beschloss die Kommission, die Absorptionsuntersuchung einzuleiten. Außerdem kann die Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung Beweise für Preisrückgänge nach dem Ausgangs-UZ und vor der Einführung von Zöllen, wie die von Connect Com angeführten, berücksichtigen. Daher wurde das Vorbringen von Connect Com zurückgewiesen.
1.10.
Unterrichtung
(29)
Am 1. Juni 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China geändert werden sollte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von FTT Group, ZTT Group und Twentsche (Nanjing) Fibre Optics Ltd. (im Folgenden „TFO” ) ein.
(30)
TFO, ein nicht in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller, brachte vor, sein Antrag auf individuelle Ermittlung sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem führte TFO an, dass es sich zu 100 % im Besitz des niederländischen Unternehmens TKH Group NV befinde und dass es Kabel aus optischen Fasern unter normalen Wettbewerbsbedingungen an seine Tochtergesellschaft in der Union verkaufe. Sie brachten ferner vor, dass sich die Preise zwischen dem Ausgangs-UZ und dem Absorptions-UZ nicht geändert hätten. Schließlich widersprachen sie der Einschätzung der Kommission hinsichtlich des für sie geltenden Dumpingzolls infolge der Antiabsorptionsuntersuchung.
(31)
Die Kommission stellt fest, dass TFO in der Ausgangsuntersuchung eine individuelle Ermittlung beantragt hat. In der Ausgangsuntersuchung wurde sein Antrag auf individuelle Ermittlung, wie in Erwägungsgrund 40 der ursprünglichen Verordnung erläutert, abgelehnt. Somit galt für TFO der Zoll der mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, wie in den Erwägungsgründen 397 und 565 der ursprünglichen Verordnung erläutert. In der laufenden Untersuchung berechnete die Kommission die Dumpingspanne der mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Absorptions-UZ wie in Erwägungsgrund 85 erläutert. Der für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Ausgangsuntersuchung geltende Zoll wurde, wie in Erwägungsgrund 99 erläutert, erhöht.
(32)
In Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse von TFO stellte die Kommission fest, dass TFO ein ausführender Hersteller mit Sitz in China ist, der in die Union ausführt und dem Antidumpingzoll für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen unterliegt. Die Tatsache, dass sich TFO im Eigentum eines anderen Unternehmens mit Sitz in der Union befindet, ändert nichts an dieser Feststellung oder an der Anwendbarkeit des entsprechenden Zollsatzes. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(33)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung. Es wurden keine Anhörungen beantragt.
(34)
Am 26. Juni 2023 übermittelte die Kommission den interessierten Parteien eine zusätzliche endgültige Unterrichtung, auf deren Grundlage der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China geändert werden sollte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der FTT Group und der ZTT Group ein.
2.
UNTERSUCHTE WARE
(35)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden.
(36)
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
(37)
Die Kabel aus optischen Fasern werden als optisches Übertragungsmedium in Telekommunikationsnetzen in Langstrecken-, Metro- und Zugangsnetzen verwendet.
3.
FESTSTELLUNGEN DER ABSORPTIONSUNTERSUCHUNG
(38)
Bei einer Absorptionsuntersuchung soll nach Artikel 12 der Grundverordnung festgestellt werden, ob nach dem Ausgangs-UZ die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union geführt haben. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, so werden in einem zweiten Schritt zwecks Beseitigung der zuvor gemäß Artikel 3 der Grundverordnung festgestellten Schädigung die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt und die Dumpingspannen neu berechnet, um die neu ermittelten Ausfuhrpreise zu berücksichtigen.
3.1.
Änderung der Ausfuhrpreise
(39)
Um zu ermitteln, ob ein Rückgang der Ausfuhrpreise zu verzeichnen war, stellte die Kommission zunächst für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller dessen Ausfuhrpreise auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung und Fracht) an der Zollgrenze der Union im Absorptions-UZ fest und verglich diese Preise mit den entsprechenden CIF-Ausfuhrpreisen, die bei der Ausgangsuntersuchung für den Ausgangs-UZ festgestellt worden waren.
(40)
Anschließend verglich die Kommission für jeden der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Preise der im Absorptions-UZ verkauften Warentypen mit den Preisen der im Ausgangs-UZ verkauften gleichen Warentypen und ermittelte für sie den gewogenen durchschnittlichen Preisunterschied. Nicht alle im Absorptions-UZ verkauften Warentypen wurden auch im Ausgangs-UZ verkauft. Um ein ausreichendes Vergleichbarkeitsniveau zu gewährleisten, verglich die Kommission die Preise der am meisten verkauften „nicht übereinstimmenden” Warentypen im Absorptions-UZ mit den Preisen der ähnlichsten Warentypen, die im Ausgangs-UZ verkauft wurden, sofern verfügbar.
(41)
Dieser Vergleich ergab für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller einen Rückgang des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises um 50,5 % für die FTT Group und um 13,2 % für die ZTT Group.
(42)
In Bezug auf das Vorbringen von Connect Com (siehe Erwägungsgrund 21) ergab die Untersuchung, dass eine in die Stichprobe einbezogene Gruppe ausführender Hersteller im Absorptions-UZ dieselben PCN ausführte wie im Ausgangs-UZ, während der andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller im Absorptions-UZ auch andere PCN verkaufte als im Ausgangs-UZ. Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die übereinstimmenden PCN sanken. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(43)
Da die Ausfuhrpreise im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung zurückgingen, berechnete die Kommission die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 der Grundverordnung neu.
(44)
Die ZTT Group brachte vor, die ZTT Europe GmbH (im Folgenden „ZTT Europe” ), der mit ihr verbundene Einführer in der Union, habe die im Absorptions-UZ weiterverkaufte untersuchte Ware ausnahmslos vor der Einführung des Antidumpingzolls bezogen (d. h. alle Weiterverkäufe der untersuchten Ware durch ZTT Europe im Absorptions-UZ seien vom Antidumpingzoll ausgenommen gewesen), weshalb die Kommission die Verkäufe von ZTT Europe bei ihrer Prüfung im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung unberücksichtigt lassen müsse.
(45)
Die Kommission stellte fest, dass sie nach Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung die Preisänderungen zu prüfen hat, die nach dem Ausgangs-UZ und vor oder nach der Einführung von Maßnahmen eingetreten waren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen, mit Ausnahme hinsichtlich der Verkäufe der untersuchten Ware durch ZTT Europe, die vor oder während des Ausgangs-UZ bezogen wurde; diese ließ die Kommission bei ihrer Prüfung in der Tat außer Acht.
(46)
Connect Com erklärte, es sei keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben worden, warum einzelne Einführer ihre Einfuhren in Faserkilometern statt in Kabelkilometern hätten melden sollen.
(47)
In den Fragebögen forderte die Kommission sowohl die ausführenden Hersteller als auch die Einführer auf, die Daten wie in der Ausgangsuntersuchung in Kabelkilometern und Faserkilometern anzugeben. Alle Berechnungen wurden jedoch in Kabelkilometern durchgeführt.
(48)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT Group vor, dass die Kommission bei der Feststellung, ob die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind, nur die Warentypen berücksichtigen sollte, die auch im Ausgangs-UZ verkauft wurden. Die ZTT Group argumentierte, dass die Methode der Kommission, das Preisniveau der ähnlichsten Warentypen zu vergleichen, wettbewerbsverzerrend sei, da eine geringfügige Änderung der technischen Spezifikationen der PCN-Struktur zu erheblichen Kosten- und Preisabweichungen führen könne.
(49)
Die Kommission hielt es für angemessener, einen Vergleich der Ausfuhrpreise für den überwiegenden Teil der im Absorptions-UZ verkauften Warentypen vorzunehmen, um ein genaueres Bild der Preisentwicklungen zwischen dem Ausgangs-UZ und dem Absorptions-UZ zu gewinnen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass selbst wenn der Vergleich nur auf der Grundlage der übereinstimmenden PCN durchgeführt worden wäre, immer noch ein Preisrückgang von 20,6 % zu verzeichnen gewesen wäre. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.
(50)
In ihrer Stellungnahme zur Unterrichtung führte die ZTT Group an, die Kommission habe die Methode zur Ermittlung der ähnlichsten Warentypen nicht ausreichend erläutert bzw. nicht begründet, warum diese als ähnlich zu den im Absorptions-UZ verkauften nicht übereinstimmenden Warentypen angesehen wurden, da die Kommission andernfalls die Preise sehr unterschiedlicher Warentypen hätte vergleichen können, was die Preisentwicklung nicht korrekt widerspiegeln würde. Dieses Vorbringen wurde von ZTT in der Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholt.
(51)
Die Kommission stellte fest, dass in der endgültigen Unterrichtung von ZTT bereits die von der Kommission verwendeten ähnlichsten PCN genannt wurden. ZTT hätte auf der Grundlage dieser Unterrichtung erklären können, warum die Wahl der einzelnen sehr ähnlichen PCN in Anbetracht der materiellen Eigenschaften oder anderer Aspekte unangemessen sei und somit zu verzerrten Ergebnissen führe. ZTT legte jedoch keine Beweise oder spezifische Argumente vor, um seine Behauptung zu untermauern, dass die von der Kommission angewandte Methode im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Preise zu verzerrenden Ergebnissen führen würde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(52)
Ferner brachte die ZTT Group vor, dass die Kommission bei der Feststellung, ob die Ausfuhrpreise gesunken sind, die Auswirkungen des unterschiedlichen Produktmixes in Bezug auf Preis und Menge im Absorptions-UZ im Vergleich zu dem im Ausgangs-UZ verkauften Produktmix außer Acht gelassen habe. Die ZTT Group wandte ein, dass die Kommission zur Berücksichtigung des Produktmixes 1) für jeden Warentyp den Anteil am Gesamtausfuhrwert im Absorptions-UZ berechnen und diesen Anteil dann mit dem Preisunterschiedsverhältnis multiplizieren oder 2) den Preisunterschied für jeden Warentyp mit der im Absorptions-UZ verkauften Menge des betreffenden Warentyps multiplizieren solle. In diesem Fall, so behauptete die ZTT Group, wäre der Ausfuhrpreis insgesamt gestiegen. Ferner brachte sie vor, dass sie im Absorptions-UZ mehr Kabel mit einer geringeren Anzahl von Fasern verkaufte, die günstiger wären als Kabel mit einer höheren Anzahl von Fasern. Sie hat jedoch nicht präzisiert, was ein Kabel mit „geringerer Anzahl von Fasern” und was ein Kabel mit „höherer Anzahl von Fasern” sei. Auf dieser Grundlage kam die ZTT Group zu dem Schluss, dass es sich bei der Mehrzahl der im Absorptions-UZ verkauften Warentypen um niedrigpreisige Waren handele, während im Ausgangs-UZ mehr höherpreisige Waren verkauft worden seien, sodass ein einfacher Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Preisniveaus je Warentyp im jeweiligen Zeitraum zu einem verzerrten Bild führe.
(53)
Die Kommission stellte fest, dass der Anteil der Kabel mit einer geringeren Anzahl von Fasern (d. h. bis zu 6 Fasern) [45–56 %] der Gesamtmenge der Verkäufe im Ausgangs-UZ im Vergleich zu [43–54 %] im Absorptions-UZ ausmachte. Dementsprechend entfiel auf diese Kabel entgegen dem Vorbringen der ZTT Group im Absorptions-UZ ein geringerer Anteil der Verkäufe als im Ausgangs-UZ. Bei Berücksichtigung von Kabeln mit bis zu acht Fasern machten diese im Ausgangs-UZ [47–60 %] gegenüber [48–61 %] im Absorptions-UZ aus, was einem recht ähnlichen Prozentsatz entspricht und sich nur geringfügig auf den Durchschnittspreis dieser Warentypen auswirkt.
(54)
Außerdem tragen die beiden von der ZTT Group vorgeschlagenen Methoden zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Produktmixes in Bezug auf Wert und Menge zwischen Ausgangs-UZ und Absorptions-UZ entgegen dem Vorbringen der ZTT Group dem Unterschied im Produktmix zwischen Ausgangs-UZ und Absorptions-UZ nicht wirklich Rechnung, da bei beiden Methoden nur der Produktmix im Absorptions-UZ berücksichtigt wird. Darüber hinaus werden bei der ersten Methode relative Preisänderungen anhand des Anteils des Verkaufswerts der einzelnen PCN an den Gesamtverkäufen im Absorptions-UZ gewichtet, während bei der zweiten Methode die absoluten Preisunterschiede anhand der Verkaufsmenge der einzelnen PCN im Absorptions-UZ gewichtet werden. Die ZTT Group erklärt nicht, warum die eine Methode auf absoluten Zahlen und die andere auf relativen Zahlen (Prozentsätzen) beruht. Daran zeigt sich, dass die von der ZTT Group vorgeschlagenen Methoden willkürlich und nicht kohärent sind.
(55)
In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass, wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, bei einer Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung in einem ersten Schritt festgestellt werden soll, ob nach dem Ausgangs-UZ die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union (je Warentyp) geführt haben, was in einem zweiten Schritt eine Neuermittlung der Dumpingspanne rechtfertigen würde. In Bezug auf den ersten Schritt prüfte die Kommission, ob die Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ im Vergleich zu den Ausfuhrpreisen im Ausgangs-UZ sanken. Diese Untersuchung wurde je Warentyp durchgeführt. Bei der Berechnung des Preisunterschieds je Warentyp stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhrpreise bei vielen Warentypen tatsächlich zurückgingen. Auf dieser Grundlage kann bereits der Schluss gezogen werden, dass die Preise im Sinne des Artikels 12 der Grundverordnung zurückgingen. Wie bereits in Erwägungsgrund 41 festgestellt sank der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis für die ZTT Group um 13,2 %. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(56)
In ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT Group vor, dass die von der Kommission zur Ermittlung der Veränderung des Ausfuhrpreises verwendete Methode des „rechnerisch ermittelten CIF-Preises” fehlerhaft sei, da die Kommission bei den Verkäufen über verbundene Einführer den Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers und nicht den „rechnerisch ermittelten CIF-Preis” hätte vergleichen müssen, wie dies in Artikel 12 der Grundverordnung vorgeschrieben sei, oder dass sie — in Ermangelung dessen — eine angemessenere Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers hätte zugrunde legen müssen als diejenige, die sie zur rechnerischen Ermittlung des CIF-Preises verwendet habe.
(57)
Die Kommission ließ die Behauptungen über die unangemessene Verwendung der CIF-Preise außer Acht, da sie nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung übermittelt wurden. Außerdem wurde nicht dargelegt, warum der Ausfuhrpreis im Absorptions-UZ — anders als im Ausgangs-UZ — nicht angepasst werden sollte. In Bezug auf die Höhe des Gewinns verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 70, in dem diese Frage bereits behandelt wurde. Es wurden keine neuen Beweise vorgelegt.
(58)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrpreise im Sinne des Artikels 12 der Grundverordnung gesunken sind.
3.2.
Dumping
3.2.1.
Ausfuhrpreis
(59)
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung erhobenen und überprüften bzw. abgeglichenen Ausfuhrpreise für den Absorptions-UZ herangezogen.
(60)
Die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die entweder als Vermittler oder Händler oder Einführer fungierten.
(61)
Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union sowie über verbundene Handelsunternehmen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die untersuchte Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(62)
Bei Verkäufen über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf den verbundenen Einführern entstandenen Kosten, einschließlich Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ), und für einen angemessenen Gewinn vorgenommen. Die verbundenen Einführer sind die ZTT Europe GmbH für die ZTT Group sowie die FiberHome International Poland Sp. z o.o. und die FiberHome International Germany GmbH für die FTT Group.
(63)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte die ZTT Group ein, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausfuhrpreises die Verpackungskosten für die Verkäufe von ZTT über bestimmte verbundene Unternehmen im Absorptions-UZ doppelt gezählt habe.
(64)
Dieser Einwand wurde für berechtigt erachtet, und der Ausfuhrpreis wurde entsprechend berichtigt.
(65)
Die ZTT Group führte ferner an, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausfuhrpreises für die Verkäufe von ZTT über eines der mit ihr verbundenen Unternehmen im Absorptions-UZ als Näherungswert fälschlicherweise eine auf Daten des Ausgangs-UZ basierende Berichtigung je Einheit zugrunde gelegt habe, um die Berichtigungen für die Verkäufe von ZTT an eines der mit ihr verbundenen Unternehmen zu ermitteln. Die ZTT Group argumentierte, dass dieser Näherungswert nicht korrekt sei, da er sich auf einen anderen Zeitraum als den Absorptions-UZ beziehe und auf der Grundlage einer einzigen, nicht repräsentativen Transaktion mit geringer Menge im Ausgangs-UZ berechnet worden sei. Die Kommission solle stattdessen die Berichtigung je Einheit zwischen zwei der mit ihr verbundenen Unternehmen im Absorptions-UZ verwenden.
(66)
Dieser Einwand wurde für berechtigt erachtet, und der Ausfuhrpreis wurde entsprechend berichtigt.
(67)
Die ZTT Group brachte ferner vor, dass die Verkäufe der betroffenen Ware in der Regel projektbezogen erfolgt seien und dass die Vorlaufzeit zwischen dem Abschluss der Preisverhandlungen und der Lieferung aller unter die Projekte fallenden Waren relativ lang gewesen sei. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verkäufen im Rahmen eines spezifischen Verkaufsverfahrens, könne der Verkaufspreis zur Berücksichtigung der Frachtkosten nicht mehr geändert werden. Dementsprechend müsse die ZTT Group die im Absorptions-UZ im Vergleich zum Ausgangs-UZ angeblich höheren Seefrachtkosten übernehmen. Die ZTT Group führte ferner an, dass die außergewöhnlich hohen Seefrachtkosten im Absorptions-UZ erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des auf der Stufe ab Werk ermittelten Ausfuhrpreises hätten und die für den Absorptions-UZ ermittelte hohe Dumpingspanne folglich größtenteils auf den Abzug dieser ungewöhnlich hohen Frachtkosten im Absorptions-UZ zurückzuführen sei, nicht aber den normalen Handelsverkehr widerspiegele. Infolgedessen forderte die ZTT Group die Kommission auf, diese Kosten entsprechend ihrem Anstieg vom Ausgangs-UZ zum Absorptions-UZ nach unten zu korrigieren.
(68)
Die Kommission stellte fest, dass die ZTT Group keine Beweise für die angeblich lange Vorlaufzeit zwischen dem Abschluss der Preisverhandlungen und der Lieferung aller Waren vorlegte. Ferner bestätigten die Unternehmen der ZTT Group bei den Fernabgleichen, dass sie im Rahmen des von der ZTT Group in ihrem Vorbringen genannten Verkaufsverfahrens keine Kabel aus optischen Fasern verkaufen. Dieser Umstand wurde in den Missionsberichten festgehalten, die der ZTT Group übermittelt wurden, und sie hat nicht erklärt, dass dieser Sachverhalt falsch sei. Außerdem wurde dieser Einwand erst nach der endgültigen Unterrichtung erhoben, und die Kommission konnte ihn nur anhand der in der Akte enthaltenen Informationen prüfen, aus denen hervorging, dass zwischen dem Datum des Kaufauftrags und dem Versanddatum nur zwei bis vier Monate lagen, was nicht außergewöhnlich lang ist. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(69)
Außerdem brachte die ZTT Group vor, dass die in Erwägungsgrund 62 genannte Gewinnspanne des unabhängigen Einführers im Ausgangs-UZ ermittelt worden sei, sodass sie in Anbetracht der hohen Frachtkosten, des wirtschaftlichen Abschwungs vor dem Hintergrund hoher Inflation in Europa sowie der im Absorptions-UZ geltenden Antidumpingzölle zu hoch für den Absorptions-UZ angesetzt worden sei. Daher forderte die ZTT Group die Kommission auf, eine angemessene Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers im Absorptions-UZ festzulegen.
(70)
Die Kommission stellte fest, dass sich die ZTT Group in Bezug auf die Frachtkosten widersprochen hat. Sie brachte einerseits vor, dass die hohen Frachtkosten im Absorptions-UZ von der ZTT Group getragen worden seien (siehe Erwägungsgrund 67), andererseits, dass sich ebendiese hohen Frachtkosten negativ auf die Rentabilität eines Einführers in der Union ausgewirkt haben sollen. Darüber hinaus arbeitete, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit. Infolgedessen wurden der Kommission keine relevanten Informationen zur Verfügung gestellt, die sich speziell auf den Absorptions-UZ beziehen. Die Kommission stellte ferner fest, dass die ZTT Group im Absorptions-UZ keine Angaben darüber gemacht hatte, wie hoch die angemessene Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers war. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(71)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die FTT Group vor, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausfuhrpreises für die Direktverkäufe von FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd (im Folgenden „FTT” ) und die Verkäufe von Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd. über FTT die Vertretergebühr von Wuhan FiberHome International Technologies (im Folgenden „WFIT” ) zweimal abgezogen habe.
(72)
Die Kommission widersprach diesem Vorbringen. Wie in der unternehmensspezifischen vertraulichen Unterrichtung der FTT Group dargelegt wurde der unter „Sonstige Berichtigungen” ausgewiesene Betrag der Vertretergebühr vom Gesamtbetrag der Vertretergebühr abgezogen, der auf der Grundlage der in den Vertreterverträgen mit WFIT für 2021 und 2022 festgelegten Prozentsätze der Vertretergebühren berechnet wurde. Diese Methode war auch in den unternehmensspezifischen Berechnungsdateien, die der FTT Group zur Verfügung gestellt wurden, ersichtlich. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(73)
Die FTT Group behauptete außerdem, dass die Kommission die Inlandsfrachtkosten zweimal in Abzug gebracht habe, einmal als Berichtigung in der Liste der Transaktionen und ein weiteres Mal bei der Berechnung der VVG-Kosten von FTT.
(74)
Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen gerechtfertigt war, und berichtigte den Ausfuhrpreis entsprechend.
3.2.2.
Normalwert
(75)
Der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert wird für die Berechnung der Dumpingspannen im Absorptions-UZ herangezogen, es sei denn, es wird nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung eine Überprüfung des Normalwerts unter Berücksichtigung von Änderungen im Absorptions-UZ beantragt und begründet.
(76)
Im vorliegenden Fall beantragten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller keine Überprüfung des Normalwerts. Daher wurde bei der Neuberechnung der Dumpingspannen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert zugrunde gelegt.
(77)
Einige der Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Absorptions-UZ verkauft wurden, wurden von ihnen im Ausgangs-UZ nicht verkauft. In diesem Fall wurde der Normalwert für die ähnlichsten von den jeweiligen Herstellern verkauften Warentypen bei der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt.
(78)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die FTT Group vor, die Kommission habe bei der Ermittlung sehr ähnlicher Warentypen nur die vier PCN-Parameter berücksichtigt, d. h. die Art der optischen Monomode-Fasern im Kabel, den Durchmesser der beschichteten optischen Fasern, die Faserzahl im Kabel und die Faserzahl pro Modul. FTT argumentierte, dass auf dieser Grundlage mehrere stark übereinstimmende PCN vorgelegen hätten und nicht nur eine einzige, und dass die Kommission den durchschnittlichen Normalwert aller stark übereinstimmenden PCN hätte heranziehen müssen. In ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wandte die FTT Group ferner ein, dass die von der Kommission gewählte Methode zur Ermittlung sehr ähnlicher Warentypen nicht kohärent sei, da bestimmte PCN nur in zwei und nicht in vier PCN-Parametern übereinstimmen würden.
(79)
Entgegen der Behauptung hat die Kommission nicht nur vier PCN-Parameter berücksichtigt, sondern alle in der PCN definierten Parameter. In Fällen, in denen es mehr als eine stark übereinstimmende PCN gab, wählte die Kommission diejenige mit der geringsten Anzahl von Unterschieden zur ursprünglichen PCN. In der unternehmensspezifischen Unterrichtung wurden der FTT Group weitere Einzelheiten mitgeteilt, da diese vertrauliche Informationen enthielt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
3.2.3.
Vergleich
(80)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(81)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, EU-Zölle, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren und Vermittlergebühren vorgenommen.
(82)
Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i wurde für Verkäufe über das verbundene Handelsunternehmen aus der ZTT Group, ZTT International Limited, vorgenommen. Außerdem gab es Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i im Fall der Verkäufe von Waren, die von Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd hergestellt und von Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd verkauft wurden, und im Fall der Verkäufe von Waren, die von Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd hergestellt und von FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd verkauft wurden. Diese Berichtigungen wurden in der Ausgangsuntersuchung vorgenommen, und die Kommission stellte fest, dass die Voraussetzungen für diese Berichtigungen im Absorptions-UZ gegeben waren.
(83)
Die Berichtigungen bestanden aus den VVG-Kosten der Handelsunternehmen und einem Gewinn von 10 % (wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).
3.2.4.
Dumpingspanne
(84)
Um die Dumpingspanne für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu ermitteln, verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Typ der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der untersuchten Ware auf der Stufe ab Werk.
(85)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Spanne der ausführenden Hersteller der Stichprobe.
(86)
Zur Ermittlung der Spanne für alle anderen ausführenden Hersteller in China ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller unter Berücksichtigung der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union und der geschätzten Gesamtausfuhrmenge aus China.
(87)
Im vorliegenden Fall war der Grad der Mitarbeit hoch. Die Kommission erachtete es daher als angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.
(88)
Die auf dieser Grundlage ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(89)
Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, war die Dumpingspanne im Absorptions-UZ in allen Fällen höher als im Ausgangs-UZ.
3.3.
Schadensbeseitigungsschwelle
(90)
Um die Höhe des geltenden Antidumpingzolls zu ermitteln, prüfte die Kommission, ob die Dumpingspannen auf der Grundlage der Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ immer noch unter den Schadensspannen liegen.
(91)
Die Kommission ermittelte die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des für den Absorptions-UZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Ausgangs-UZ auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(92)
Nicht alle von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Absorptions-UZ verkauften Warentypen wurden von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Ausgangs-UZ verkauft. Um ein ausreichendes Vergleichbarkeitsniveau zu gewährleisten, verglich die Kommission, wann immer dies möglich war, die Preise der „nicht übereinstimmenden” Warentypen (die im Absorptions-UZ die höchste Einfuhrmenge aufwiesen) mit den nicht schädigenden Preisen der ähnlichsten von den Unionsherstellern verkauften Warentypen, die im Ausgangs-UZ ermittelt wurden.
(93)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Unternehmen” wurde auf dieselbe Weise festgelegt wie die Dumpingspannen für diese Unternehmen.
(94)
Folgende Schadensspannen wurden festgestellt:
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
(95)
Die für den Absorptions-UZ berechneten Dumpingspannen der ausführenden Hersteller der Stichprobe stiegen gegenüber den im Ausgangs-UZ ermittelten Dumpingspannen an.
(96)
In der Antisubventionsuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 2) verringerte die Kommission im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung(8) die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne um die gesamte Höhe der Subventionierung, um eine „Doppelzählung” zu vermeiden. Da die Antisubventionsuntersuchung von dieser Untersuchung unberührt bleibt, muss dementsprechend die ursprünglich ermittelte Subventionsspanne von den im Absorptions-UZ ermittelten Dumpingspannen abgezogen werden.
(97)
Die wie in Erwägungsgrund 96 beschrieben ermittelten Dumpingspannen im Absorptions-UZ sind niedriger als die im Absorptions-UZ ermittelte Schadensbeseitigungsschwelle. Daher bilden die neuen Dumpingspannen nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Grundlage für die Antidumpingzölle.
(98)
Der geänderte Antidumpingzollsatz darf nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung höchstens doppelt so hoch sein wie der ursprünglich eingeführte Antidumpingzoll.
(99)
Die geänderten Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, betragen daher:
(100)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, die in der Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholt wurde, brachte die ZTT Group vor, dass der geänderte Antidumpingzollsatz höchstens doppelt so hoch sein dürfe wie der ursprünglich eingeführte Antidumpingzoll und der ursprüngliche Antidumpingzoll für die ZTT Group 14,6 % betrage, sodass der geänderte Antidumpingzollsatz für die ZTT Group höchstens 29,2 % betragen sollte. Der von der Kommission berechnete Antidumpingzollsatz könne daher nicht 39,4 % betragen.
(101)
Die Kommission stellte fest, dass der ursprüngliche Antidumpingzoll für die ZTT Group gemäß der ursprünglichen Verordnung 19,7 % betrug. Bei dem von der ZTT Group in Erwägungsgrund 100 genannten Antidumpingzoll von 14,6 % handelte es sich um den Antidumpingzoll nach der Einführung des Ausgleichszolls, mit dem der geltende Antidumpingzoll gesenkt wurde, um wie in Erwägungsgrund 765 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 und in Erwägungsgrund 2 der vorliegenden Verordnung erläutert eine Doppelzählung zu vermeiden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(102)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/469 der Kommission vom 23. März 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 36).

(5)

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 467 vom 8.12.2022, S. 36).

(6)

Abrufbar unter: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2642.

(7)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(8)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

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