Einziger Artikel VO (EU) 2023/1622

Die Ausgestaltung der gemeinsamen Logos gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 muss den Mustern im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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