Präambel VO (EU) 2023/1622
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für Datenpolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht als solche erkennbar sind, sollte die Ausgestaltung der gemeinsamen Logos, die von solchen in der Union anerkannten Anbietern und Organisationen zu verwenden sind, festgelegt werden.
- (2)
- Die Logos sollten als EU-Vertrauenssiegel dienen, mit denen anerkannte Dienste von anderen Diensten unterschieden werden können, um so das Vertrauen in die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten und die Markttransparenz zu stärken —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1.
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