Artikel 1 VO (EU) 2023/1626
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229
Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erhält folgende Fassung:
Artikel 19Zentralverwahrer wenden bei gescheiterten Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden, die Artikel 16, 17 und 18 an.
Zentrale Gegenparteien können ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der nach Artikel 16 gezahlten und nach Artikel 17 Absatz 2 ausgeschütteten Geldbußen entsprechend gutschreiben oder belasten.
Zu diesem Zweck sehen die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vor.
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