Präambel VO (EU) 2023/163

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Oxathiapiprolin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für DDT wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG je nach Erzeugnis festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Oxathiapiprolin bezüglich der Anwendung bei Heidelbeeren in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass ein höherer RHG erforderlich ist, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur in die Union zu vermeiden.
(3)
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung des RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen des betreffenden Erzeugnisses wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(6)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagene Änderung der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
(7)
Bei dem Wirkstoff DDT handelt es sich um einen persistenten organischen Schadstoff (POP), weshalb das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen enthalten, mit der Richtlinie 83/131/EWG der Kommission(3) verboten wurde. Obwohl DDT in der Union nicht mehr verwendet wird, ist es aufgrund seiner Persistenz in der Umwelt nach wie vor in sehr geringen Mengen in einigen pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen nachweisbar. Daher wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission(4) RHG für DDT bei allen Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden die RHG für Waren vom Schwein (schließt als Nutztiere gehaltene Wildschweine mit ein) auf 1 mg/kg und die RHG für wildlebende Landtiere (schließt Wildschweine mit ein) auf 0,05 mg/kg festgesetzt.
(8)
Die Behörde übermittelte der Kommission Überwachungsdaten aus dem Zeitraum 2016-2020, die belegen, dass die DDT-Rückstände bei Wildschweinerzeugnissen die geltenden RHG für wildlebende Landtiere überschreiten, jedoch dem geltenden RHG für Schwein entsprechen. Aufgrund dieser jüngsten Überwachungsdaten, welche die in der Umwelt persistenten Mengen widerspiegeln, und um einheitliche Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte der geltende RHG für DDT bei Wildschwein an den RHG für diesen Stoff bei Schwein angeglichen werden.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

Reasoned Opinion on the setting of an import tolerance for oxathiapiprolin in blueberries. EFSA Journal 2022;20(5):7347.

(3)

Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 35).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1).

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