ANHANG I VO (EU) 2023/1634

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 3d wird eingefügt:

3d.
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.

Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.

b)
Unter Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme für eines der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gewährt wurde, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:

Abweichungsziel2025-2028 = WLTPCO2,measuredWLTPCO2· WLTPCO2,indNEDCCO2,ind·Zielvorgabe2021·(1 – Reduktionsfaktor2025)

Für einen solchen Hersteller, der nicht für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war oder für den der WLTPCO2-Wert gemäß Nummer 3 oder der NEFZCO2-Wert gemäß Nummer 3 null ist, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:

Abweichungsziel2025-2028 = WLTPCO2,measuredNEDCCO2· Zielvorgabe2021 (1 – Reduktionsfaktor2025)

Dabei ist:

WLTPCO2,gemessen
der Durchschnitt der WLTPCO2,gemessen-Werte gemäß Nummer 6.0 sämtlicher Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
WLTPCO2
der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
NEFZCO2
der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
WLTPCO2,ind
gleich WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZCO2,ind
gleich NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
Reduktionsfaktor2025
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a;
Zielvorgabe2021
eine Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieses Herstellers im Jahr 2007 um 45 %.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 3d wird eingefügt:

3d.
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.

Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.

b)
Unter Nummer 6.2.1 erhält der Wortlaut

TM
die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers;

folgende Fassung:

TM
die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers.

Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist die zu berücksichtigende Prüfmasse die Prüfmasse dieses Basisfahrzeugs.

Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist der zu berücksichtigende Wert der Prüfmasse der im Einklang mit Anhang III Teil A Nummer 1.2.4. Buchstabe a bestimmte DMBasis-Wert;.

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