ANHANG I VO (EU) 2023/1634
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgende Nummer 3d wird eingefügt:
- 3d.
-
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.
Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.
- b)
-
Unter Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
-
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme für eines der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gewährt wurde, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:
Abweichungsziel2025-2028 =
·WLTPCO2,measured WLTPCO2 ·Zielvorgabe2021·(1 – Reduktionsfaktor2025)WLTPCO2,ind NEDCCO2,ind Für einen solchen Hersteller, der nicht für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war oder für den der WLTPCO2-Wert gemäß Nummer 3 oder der NEFZCO2-Wert gemäß Nummer 3 null ist, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:
Abweichungsziel2025-2028 =
· Zielvorgabe2021 (1 – Reduktionsfaktor2025)WLTPCO2,measured NEDCCO2 Dabei ist:
- WLTPCO2,gemessen
- der Durchschnitt der WLTPCO2,gemessen-Werte gemäß Nummer 6.0 sämtlicher Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
- WLTPCO2
- der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
- NEFZCO2
- der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
- WLTPCO2,ind
- gleich WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
- NEFZCO2,ind
- gleich NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
- Reduktionsfaktor2025
- die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a;
- Zielvorgabe2021
- eine Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieses Herstellers im Jahr 2007 um 45 %.
- 2.
-
Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgende Nummer 3d wird eingefügt:
- 3d.
-
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.
Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.
- b)
-
Unter Nummer 6.2.1 erhält der Wortlaut
- TM
- die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers;
folgende Fassung:
- TM
- die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers.
Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist die zu berücksichtigende Prüfmasse die Prüfmasse dieses Basisfahrzeugs.
Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist der zu berücksichtigende Wert der Prüfmasse der im Einklang mit Anhang III Teil A Nummer 1.2.4. Buchstabe a bestimmte DMBasis-Wert;.
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