ANHANG II VO (EU) 2023/1634
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1a wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A:
- ii)
-
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:
- 5a.
- Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;
- iii)
-
Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
- 9a.
- Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;
- iv)
- Die Nummern 19, 22, 23 und 24 werden gestrichen.
- v)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist.
- 2.
-
In Teil B Abschnitt 2A wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
-
In der ersten Spalte erhält die Überschrift „Querverweis zu Teil A Nummern 1 und 1a” folgende Fassung:
„Querverweis zu Teil A Nummer 1a”
- b)
-
Folgender Eintrag 5a wird eingefügt:
5a) Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie 0.2.3.4
0.2.3.5
- c)
-
Folgender Eintrag 9a wird eingefügt:
9a) Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung 47 - d)
-
Eintrag 14 erhält folgende Fassung:
14) Kraftstofftyp 26 Kraftstoffmodus 26.1
23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)
23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)
- e)
- Die Einträge 19, 19, 22, 23 und 24 werden gestrichen.
- f)
- Anmerkung 4 wird gestrichen.
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