ANHANG II VO (EU) 2023/1634

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1a wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A:

ii)
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

5a.
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;

iii)
Folgende Nummer 9a wird eingefügt:

9a.
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;

iv)
Die Nummern 19, 22, 23 und 24 werden gestrichen.
v)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist.

2.
In Teil B Abschnitt 2A wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In der ersten Spalte erhält die Überschrift „Querverweis zu Teil A Nummern 1 und 1a” folgende Fassung:

„Querverweis zu Teil A Nummer 1a”

b)
Folgender Eintrag 5a wird eingefügt:

5a) Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

0.2.3.4

0.2.3.5

c)
Folgender Eintrag 9a wird eingefügt:

9a) Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung 47

d)
Eintrag 14 erhält folgende Fassung:

14) Kraftstofftyp 26
Kraftstoffmodus

26.1

23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)

23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)

e)
Die Einträge 19, 19, 22, 23 und 24 werden gestrichen.
f)
Anmerkung 4 wird gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.