ANHANG III VO (EU) 2023/1634

Anhang III der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1a wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift und der einleitende Teil erhalten folgende Fassung:

1.1a.
Meldung in der Klasse N1 zugelassener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse N1 zugelassenen vollständigen oder vervollständigten neuen leichten Nutzfahrzeug und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Formats gemäß Teil C Abschnitt 2a:

ii)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Hersteller (bei vervollständigten Fahrzeugen: Hersteller des Basisfahrzeugs);

iii)
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

5a.
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;

iv)
Folgende Nummer 7a wird eingefügt:

7a.
vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug;

v)
Folgende Nummer 9a wird eingefügt:

9a.
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;

vi)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12)
Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

vii)
Folgende Nummer 12a wird eingefügt:

12a.
bei vervollständigten Fahrzeugen Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

viii)
Die Nummern 19, 23, 24 und 25 werden gestrichen.
ix)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 1.2.1 und 1.2.1.2a werden gestrichen.
c)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Für jedes neue vervollständigte Fahrzeug, das von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a gemeldet wird, übermittelt der Hersteller des Basisfahrzeugs der Kommission die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Daten für jedes Basisfahrzeug mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer wie jener des vervollständigten Fahrzeugs. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der vorläufigen Daten an den Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu melden,”

ii)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Kennung der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154”

Die Ziffern iv, v und viii werden gestrichen.

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

vii)
Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

iii)
Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
Masse des vollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

d)
unter Nummer 1.2.3 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

Werden die unter Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, so werden die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand, die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a für das entsprechende vervollständigte Fahrzeug gemeldet wurden, herangezogen, um zu bestimmen, ob das Fahrzeug unter die vorliegende Verordnung fällt, und um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Basisfahrzeugherstellers zu berechnen.

e)
Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2 bzw. 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach derselben Methode vor, die bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Absätze gelten:

ii)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Masse des Einzelfahrzeugs

Anstelle der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2.2.1 bzw. 3.2.4.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfmasse TMind wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie (TML), wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie (TMH), wird TMind durch TMH ersetzt.

DMBasis wird nach folgender Formel berechnet:

DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + 0,28 × (TPMLM – MROBasis × B0-25 kg)

Dabei ist:

MROBasis
die gemäß Absatz 3.2.5 der UN-Regelung Nr. 154 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
B0
der Massewert von 1,375 bis zum Kalenderjahr 2022 und von 1,351 für die Kalenderjahre 2023 bis 2034;
TPMLM
die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 3.2.23 der UN-Regelung Nr. 154.

iii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Für die Zwecke des Anhangs B7 Absätze 3.2.3.2.2.2 bzw. 3.2.4.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.

iv)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Aerodynamischer Einfluss des Einzelfahrzeugs

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang B7 Absatz 3.2.4.1.1.3 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Wert Af,ind gemäß einer der folgenden Optionen:

i)
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
ii)
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
iii)
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird.

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der in Anhang B7 Absatz 3.2.3.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannte Wert f2,ind in Höhe eines der folgenden Werte festgelegt:

i)
Mittelwert der in jenem Absatz genannten Werte f2,Lund f2,H;
ii)
in jenem Absatz genannter Wert f2,H.

f)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen, sofern in Teil C Abschnitt 2a nichts anderes angegeben ist.

2.
Teil B wird gestrichen.
3.
Teil C Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Spalte erhält die Überschrift „Querverweis zu Teil A Nummern 1.1 und 1.1a” folgende Fassung:

„Querverweis zu Teil A Nummer 1.1a”

b)
Eintrag 1 erhält folgende Fassung:

1) Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
Name des Herstellers(2) 0.5 oder bei Fahrzeugen, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterliegen, 0.5.1 (Name des Herstellers des Basisfahrzeugs)

c)
Folgender Eintrag 5a wird eingefügt:

5a) Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

0.2.3.4

0.2.3.5

d)
Folgender Eintrag 7a wird eingefügt:

7a) Vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug 0,4

e)
Folgender Eintrag 9a wird eingefügt:

9a) Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung 47

f)
Eintrag 12 erhält folgende Fassung:

12) Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand 13

g)
Folgender Eintrag 12a wird eingefügt:

12a) Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand (bei vervollständigten Fahrzeugen) 14

h)
Eintrag 14 erhält folgende Fassung:

14) Kraftstofftyp 26
Kraftstoffmodus

26.1

23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)

23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)

i)
Eintrag 22 erhält folgende Fassung:

22) Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM) 16.1

j)
Die Einträge 19, 23, 24 und 25 werden gestrichen.
k)
Anmerkung 4 wird gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.