Artikel 5 VO (EU) 2023/1640
Ermittlung des Anteils an Wasserstoff biologischen Ursprungs
(1) Verarbeitet die Produktionsanlage gleichzeitig erneuerbaren Wasserstoff biologischen Ursprungs, so dokumentieren und belegen die Wirtschaftsteilnehmer die Herkunft des Wasserstoffs und weisen nach, dass der Wasserstoff, der in die Wasserstoffbehandlungsanlage oder eine andere Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung gelangt,
- a)
- nicht an anderer Stelle als Energie aus erneuerbaren Quellen erfasst wurde, um eine Doppelerfassung zu vermeiden, und
- b)
- in den endgültigen Kraftstoff eingearbeitet wurde und nicht nur zur Entfernung von Verunreinigungen verwendet wurde.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer können für die Raffinerie eine übliche Elementaranalyse wie die CHN-Analyse (Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff) verwenden, um den Wasserstoffgehalt des Materials vor und nach der Wasserstoffbehandlung zu quantifizieren und auf diese Weise zu dokumentieren, ob der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs gestiegen ist. Die Wirtschaftsteilnehmer können einen solchen Anstieg als zusätzlichen Biokraftstoff oder zusätzliches Biogas im Output ausweisen. Der biologische Ursprung des im Rahmen der Wasserstoffbehandlung oder gleichzeitigen Verarbeitung verwendeten Wasserstoffs wird vor der Verwendung vom Lieferanten oder von den Wirtschaftsteilnehmern bescheinigt, falls sie selbst auch Erzeuger sind.
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